Aktuelles Update zur Einführung der KassenSichV:
Pressemitteilung Nr. 239
München, 25.09.2019
FÜRACKER: GEFORDERTE FRISTVERLÄNGERUNG BEI DER UMSTELLUNG VON REGISTRIERKASSEN KOMMT
Für die Wirtschaft wichtige Übergangsfrist bis 30.09.2020 beschlossen
Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Deswegen war zuletzt bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. „Das bayerische Finanzministerium hat sich seit längerem dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren“, erklärte Finanzminister Albert Füracker. „Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen.“ Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.
Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.
Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen. „Wir werden die Entwicklung genau beobachten und uns auch weiterhin für eine wirksame und gleichzeitig praktikable Handhabung einsetzen“, so der Finanzminister abschließend.
Die neue
Kassensicherungs-verordnung (KassenSichV)
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wurde vom Gesetzgeber in Deutschland der neue Paragraph § 146a AO der Abgaberordnung eingeführt. Genauere Details wurden anschließend am 06.10.2017 in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) festgelegt.
Damit wurde entschieden, das ab dem 1. Januar 2020 für Unternehmen die Pflicht besteht, eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen, die nachträgliche Manipulationen an digitalen Aufzeichnungen verhindert.
Die Sicherheitseinrichtung speichert die Transaktionen des Aufzeichnungssystems in einem separaten Speicher und liefert einen Code zurück an das Aufzeichnungssystem. Dieser Code ist auf jeden Verkaufsbeleg/Rechnung zu drucken. Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll gespeichert, das für das Finanzamt jederzeit exportierbar sein muss.
Da zum Stand November 2019 noch immer Detailfragen zur Umsetzung nicht abschließend geklärt wurden, und noch kein Anbieter von Sicherheitseinrichtungen den Zertifizierungsprozess erfolgreich abgeschlossen hat, hat das Bundesministerium für Finanzen am 06.11.2019 eine Fristverlängerung in Form einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 veröffentlicht.
Antworten zum Thema
Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung des Bundesfinanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an elektronischen Kassen-, Abrechnungs- Sicherungs- und Aufzeichnungssystemen verbindlich vorschreibt. Die KassenSichV spezifiert die Regelungen die im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 veröffentlicht wurden.
Die KassenSichV tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Da es jedoch - Stand November 2019 - noch keine einzige zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) auf dem Markt erhältlich ist, können auch über 2 Millionen Kassen- & Aufzeichnungssysteme in Deutschland nicht bis zu diesem Termin umgerüstet werden.
Daher hat das Bundesministerium am 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 veröffentlicht, nach der Kassen- & Aufzeichnungssysteme bis zu diesem Termin nicht von den Finanzverwaltungen beanstandet werden, wenn sie über keine Anbindung an eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Wir arbeiten bereits mit unseren Partnern fiskaly & Fiskaltrust an der Umsetzung der technischen Anforderungen und können unseren Kunden - sobald eine technische Sicherheitseinrichtung vom Bundesamt für Sicherheitstechnik (BSI) zertifiziert wurde - die Anbindung zeitnah und vor Ablauf der Frist anbieten.
Ziel der Kassensicherungsverordnung ist, nachträgliche Manipulationen an Umsatzdaten herausfinden zu können. Die Überprüfung erfolgt in einem exportierbaren Journal, das durch das Finanzamt mit einer Prüfsoftware auf Veränderungen und Lücken geprüft werden kann.
Jede Kassenbuchung wird mit einer elektronischen Signatur versehen. Die Signatur funktioniert nach dem Blockchain Prinzip. Bei der Generierung der Signatur werden nicht nur Bestandteile des aktuellen Verkaufsbelegs herangezogen, sondern auch die Signatur des vorherigen Belegs. Weiterhin ist die externe, durch die Kassensoftware nicht manipulierbare, Sicherheitseinrichtung in die Signaturerstellung eingebunden. Die Signatur wird verschlüsselt im Journal gespeichert.
Wenn Transaktionen im Journal manipuliert werden, ist die Kette der Signaturen nicht mehr konsistent. Es kann mit einer Prüfsoftware auf Knopfdruck herausgefunden werden, an welcher Stelle die Manipulation stattgefunden hat.
Die in der Verordnung vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist für die Erstellung der Signatur und die Speicherung des Journals zuständig.
Die Sicherheitseinrichtung kann prinzipiell eine Hardware- oder Cloudlösung sein.
Da 3RPMS® eine native Cloudanwendung ist, werden wir auch eine Cloud-TSE anbinden, um die Einbindung und Anwendung für Sie so einfach und benutzerfreundlich wie möglich zu gestalten.
Ja, entgegen der usprünglichen Planung beschränkt sich die KassenSichV nicht mehr nur auf Barzahlungen sondern explizit auf alle - bare und unbare - Geschäftsvorfälle.
Da mit 3RPMS® sowohl Rechnungen erstellt, als auch bare und unbare Zahlungseingänge erfasst werden können fällt 3RPMS® unter die KassenSichV.
Stand heute nein, aber keine Sorge: kein einziger Hersteller erfüllt zur Zeit die Anforderungen der KassenSichV. Ein Hauptkriterium zur Erfüllung der KassenSichV ist die Anbindung an eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE).
Es existiert jedoch bis heute noch keine zertifizierte TSE auf dem Markt, da das Bundesamt für Sicherheitstechnik (BSI) noch keine einzige Zertifizierung einer TSE abgeschlossen hat.
Wir arbeiten jedoch bereits mit Herstellern von technischen Sicherheitseinrichtungen an den notwendigen Vorbereitungen, damit wir die Anbindung kurzfristig und rechtzeitig vor dem 30.09.2020 vornehmen können, sobald der Zertifizierungsprozess - vermutlich im Frühjahr 2020 - abgeschlossen ist.
Für Sie als Unternehmer enthält die KassenSichV zahlreiche Neuerungen:
Erweiterte Meldepflichten:
Unternehmer müssen Ihrem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30 Tage nach Einführung der KassenSichV Ihre Kassen- & Abrechnungssysteme sowie die eingesetzte technische Sicherheitseirnichtung melden.
Belegausgabepflicht:
Ab dem 01.01.2020 gilt eine Belegausgabepflicht. D. h. Sie müssen Ihren Gästen verpflichtend einen Beleg bzw. Rechnung aushändigen. Der Gast ist jedoch nicht verpflichtet den Beleg mitznehmen. Der Beleg kann bei Zustimmung des Gastes auch elektronisch - z. B. per Email - übermittelt werden.
Ja, für die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung entstehen weitere Kosten. Die zusätzlichen Kosten betreffen nur Betriebe mit Sitz in Deutschland.
Aktuell gehen wir von zusätzlichen Kosten im niedrigen 2-stelligen Bereich, also im Rahmen zwischen zwischen 15,- bis 20,- € pro Monat und Betrieb, für die zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) und den benötigten Speicher aus.